10.1Umfang, Häufigkeit,
Speicherort, Aufbewahrungsdauer und Wiederherstellungsverfahren einer Datensicherung richten sich nach
dem jeweiligen Vertrag.
10.2Soweit nicht ausdrücklich
anders vereinbart, ist der Kunde dafür verantwortlich, dass für seine geschäftskritischen Daten
geeignete und ausreichende Datensicherungen bestehen. Beauftragt der Kunde RM mit der Datensicherung,
beschränkt sich die Leistung auf den vereinbarten Umfang.
10.3RM setzt im Rahmen der
vereinbarten Backup-Leistungen die vereinbarten technischen und organisatorischen Massnahmen ein. Eine
Datensicherung stellt keine absolute Garantie gegen Datenverlust, Beschädigung, Cyberangriffe oder
technische Ausfälle dar.
10.4Wiederherstellungen, die
über den vereinbarten Leistungsumfang hinausgehen, können nach Aufwand verrechnet werden.
10.5Der Kunde ist verpflichtet,
RM über besondere Anforderungen an Aufbewahrung, Wiederherstellungszeiten und gesetzliche
Aufbewahrungspflichten zu informieren.
10.6Bei Beendigung eines
Vertrags werden vereinbarte Datensicherungsleistungen beendet, sofern keine Fortführung schriftlich
vereinbart wird. Eine Weiterführung von Backups oder eine zusätzliche Aufbewahrung kann gegen Entgelt
vereinbart werden.
10.7RM informiert den Kunden
über erkennbare wesentliche Probleme bei der Durchführung vereinbarter Datensicherungen, soweit diese
im Rahmen der Leistungserbringung festgestellt werden.